Allgemeine Geschäftsbedingungen Flaschengase und Kleinbehälter

ALLGEMEIN

1. Maßgeblich für dieses und alle künftigen Geschäfte, gleichgültig, wie diese abgeschlossen werden, sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie die nachstehenden "Ergänzende Bedingungen für die Lieferung von Industriegasen in Flaschen und Behältern" des Verkäufers. Entgegenstehende Bedingungen kommen nur zum Zuge, wenn sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind.

2. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten alle Angebote als unverbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

LIEFERUNG

1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Leistungshindernisse aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören auch nachträglich eingetretene, vom Käufer nicht zu vertretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

3. Der Transport der Gase einschließlich Paletten, Flaschen und Behälter ab Lieferstelle (Werk oder Lager) sowie die Beförderung des Leerguts zur Lieferstelle erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Spezielle Vorsichtsmaßnahmen bei hochtoxischen Gasen werden im Einzelfall zwischen Käufer und Verkäufer geregelt. Bei Selbstabholung oder Übernahme durch Transportunternehmen, die der Käufer beauftragt hat, ist der Käufer für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung allein zuständig und verantwortlich. Wirkt der Verkäufer dabei mit, geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Käufers. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen frei, die gegen den Verkäufer wegen Schadensereignissen aus nicht betriebs- und beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden. Der Käufer wird die für den Umgang mit und insbesondere für die Lagerung und Beförderung von Gasen maßgeblichen Sicherheitsvorschriften beachten, die der Verkäufer in seinen Lieferstellen zur Ansicht bereithält.

EIGENTUM

1. Bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, über die Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu verfügen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von jedem Zugriff Dritter auf das Eigentum des Verkäufers unverzüglich zu unterrichten.

GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die dem Käufer gelieferten Gase den im Produktkatalog bzw. in den Analysezertifikaten des Verkäufers gemachten Spezifikationen entsprechen. Die Analysemethoden des Verkäufers sind maßgebend, es sei denn, sie sind nachweislich unrichtig. Entspricht eine Gaslieferung nicht den Spezifikationen, leistet der Verkäufer Ersatz oder erteilt dem Käufer eine Gutschrift bis zur maximalen Höhe des Kaufpreises. Der Käufer hat sich vor Verwendung zu vergewissern, ob das jeweilige Gas sich für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Für die erzielten Ergebnisse bei der Benutzung eines unter diesen Bedingungen gelieferten Gases - sei es in Herstellungsverfahren oder in Verbindung mit anderen Substanzen - trägt der Käufer Gefahr und Haftung.

2. Sofern eine Lieferung mangelhaft ist, hat dies der Käufer unverzüglich schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen.

3. Wird die Mangelhaftigkeit einer Lieferung durch den Verkäufer bei Annahme festgestellt, hat der Käufer das Recht, die Annahme von Gasen, die nicht den Spezifikationen entsprechen oder aus sonstigen Gründen mangelhaft sind, zu verweigern.

4. Wird die Mangelhaftigkeit einer Lieferung nach deren Annahme durch den Käufer festgestellt, kann der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, der Verkäufer ist nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl statt der Ersatzlieferung eine Gutschrift bis zur maximalen Höhe oder Kaufpreises zu leisten. Von den durch die Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Verkäufer, insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die zur Ersatzlieferung notwendigen Kosten einschließlich der Lieferung sowie die Kosten etwa erforderlicher Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.

5. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in zwölf Monaten nach Anlieferung des Produktes bei der Betriebsstätte des Käufers. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

6. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung gemäß Ziff. 7 berechtigt.

7. Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist - oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Neben dem Recht zum Rücktritt haftet der Verkäufer im Fall einer vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei mangelhafter Lieferung, auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ein Anspruch auf Mangelfolgeschaden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden. Bei Verzug ist der Verzögerungsschaden im Fall leichter Fahrlässigkeit auf bis zu 5% des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

8. Hat der Käufer die Möglichkeit, einerseits vom Verkäufer Lieferung bzw. Nacherfüllung zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann der Verkäufer den Käufer auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Über der Käufer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so ist der Käufer nicht mehr berechtigt, Lieferung oder Nacherfüllung zu verlangen.

9. Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Fall der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit des Produkts zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.

10.       Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Produktes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer - unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB - zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Käufer etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzanspruch nur nach Maßgabe von Ziff. 7 zu.

11.       Für Installationen, Apparaturen u/o andere gelieferte Materialien beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegenüber den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

PREIS / ZAHLUNG

1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültigen Listenpreise, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbar. Die Preise gelten - wenn nicht anders vereinbart - ab Auslieferungsstätte, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Der Käufer zahlt den Rechnungsbetrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug netto Kasse. Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, sofern die Zahlung nicht innerhalb von [14] Tagen nach Rechnungserhalt erfolgt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes plus acht Prozent (8%) zu berechnen.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, eine empfangene Zahlung gegen die jeweils ältesten Forderungen anzurechnen, auch wenn die Zahlung vom Käufer ausdrücklich für andere Rechnungen bestimmt wurde. Der Käufer kann mit Ansprüchen gegen den Verkäufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahem der Ware berechtigt, sofern der Käufer trotz Zahlungsforderung unter Setzung einer angemessenen Frist nicht zahlt. Dem Zahlungsverzug steht gleich Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Zahlungseinstellung seitens des Käufers oder die wesentliche Veränderung der vorher angenommenen Vermögens- oder Ertragslage des Käufers.

5. Falls sich während der Laufzeit des Vertrages für den Verkäufer Kostenveränderungen ergeben, kann der Verkäufer die Preise ändern, indem er dem Käufer die Preisänderung schriftlich mitteilt. Die Preisänderung wird fünfzehn (15) Tage nach erfolgter schriftlicher Benachrichtigung wirksam. Bei erheblichen Abweichungen von den dem Vertrag zugrunde liegenden Mengen kann der Verkäufer die Preise entsprechend ändern.

WEITERES

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Karlsruhe. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Ergänzende Bestimmungen für die Lieferung von Industriegasen in Flaschen und Behältern

1. Der Verkäufer liefert die Gase, Flaschen und Behälter ab Lieferstelle (Werk oder Lager) im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Der Käufer hat dem Verkäufer auf seine Kosten ein geeignetes und für die Übernahme der Gase hergerichtetes Transportmittel zur Verfügung zu stellen. Transport und Transportsicherung wickelt der Verkäufer nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers auf dessen Gefahr und Kosten ab. Kosten, die dem Käufer bei der Entladung der in Flaschen oder Behältern gelieferten Gase vom Transportmittel entstehen, trägt der Käufer selbst. Produkte auf Zustellbasis hat der Käufer auf eigene Kosten unverzüglich vom Transportmittel zu entfernen.

2. Konstruktions- und Formänderungen an Flaschen und Behältern, die im Zuge der technischen Entwicklung der Gase notwendig werden, behält sich der Verkäufer vor und wird den Käufer unverzüglich darüber informieren.

3. Der Käufer kennt die den Transport, die Lagerung, Handhabung und Verwendung der Gase, Flaschen und Behälter betreffenden rechtlichen Bestimmungen. Der Käufer hat seine Mitarbeiter und Kunden über alle Gefahren für Personen und Sachen, die in irgendeiner Weise mit den Gasen, Flaschen und Behältern verbunden sind, im Rahmen der geltenden Vorschriften zu unterrichten. Der Käufer verpflichtet sich, alle in der Industrie allgemein anerkannten u/o in den Instruktionen des Verkäufers enthaltenen Sicherheitsvorkehrungen in seinen Arbeitsgängen und dem nachfolgenden Vertrieb an seine Kunden zu treffen.

4. Schadhafte Flaschen und Behälter dürfen nicht in Benutzung genommen werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von der Schadhaftigkeit zu unterrichten.

5. Der Käufer haftet für Schaden an den ihm überlassenen Flaschen und Behältern, welche vom Zeitpunkt der Auslieferung bis zur Rückgabe an die Lieferstelle oder bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehen. Bei Beschädigung oder im Fall der inneren Verunreinigung der Flaschen hat der Käufer dem Verkäufer alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Durch die Wartung, Prüfung oder Inspektion der Flaschen und Behälter übernimmt der Verkäufer keine Schadenshaftung, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich durch fehlerhafte Konstruktion der Flaschen verursacht. Insoweit haftet der Verkäufer nur beschränkt für die Mangelschäden. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden.

6. Bei Verlust der Flaschen und Behälter oder bei einer die Tauglichkeit ausschließenden Beschädigung durch den Käufer berechnet der Verkäufer den jeweils gültigen Kaufpreis unter Berücksichtigung eines Neu für Alt Abschlags in Höhe von pauschal 25% oder wahlweise die Reparaturkosten.

7. Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die durch die Benutzung von fehlerhaften Flaschen und Behältern entstehen, bestehen nur, soweit der Einsatz der fehlerhaften Flaschen und Behälter auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters oder gesetzlichen Vertreters des Verkäufers beruht und derart aufgetretene Schäden nach ihrer Feststellung unverzüglich dem Verkäufer schriftlich angezeigt worden sind, sowie in den Fällen, in denen Fehler der Flasche Personenschäden oder Euro 575,- überschreitende Sachschäden an privat genutzten Gegenständen verursachen. Vorstehende Haftungsregelung gilt sowohl für vertragliche als auch für sonstige Ansprüche und auch zugunsten der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter des Verkäufers. Jegliche Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn Defekte oder Fehler an den Flaschen und Behältern innerhalb der Gewährleistungszeit binnen 10 Tagen nach Entdeckung durch den Käufer schriftlich dem Verkäufer gegenüber angezeigt werden. Ziff. IV 4 ff gilt entsprechend. Ein Gewährleistungsanspruch erlischt insbesondere, wenn:

a) Reparaturen oder Eingriffe von Dritten vorgenommen werden.

b) unsachgemäße Behandlung, Beschädigung oder Einwirkung festgestellt werden.

c) durch ungeschultes Personal Gerätestörungen oder Defekte verursacht werden.

8. Gutschriften über zurückgesandte Flaschen und Behälter werden nur erteilt, wenn die vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers vorliegt.

9. Im Übrigen gelten die zurzeit gültigen Mietbedingungen für Flaschen und Behälter.

10. Dem Käufer steht wegen etwaiger anderer Anspruche gegen den Verkäufer kein Zurückbehaltungsrecht an den Flaschen oder Behältern zu. Für Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis gilt dies nicht, sofern ein Anspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Weder dem Käufer noch Dritten ist es gestattet, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Verkäufers Flaschen und Behälter zu entsorgen.

Müller Flüssiggas Vertriebs GmbH
Geschäftsführer: Jürgen Landmesser
Mögersbronnerstr. 1
D-91555 Feuchtwangen
Telefon 09852-615080
Telefax 09852-615083

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